… so kann es gehen: billige Brille – teure Brille

Brillen-Einfuhr aus dem Nicht-EU-Ausland (Türkei)

Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.03.2011 (4 K 120/11 Z)

Der Kläger des genannten Verfahrens vor dem FiG Ddf hatte sich im Urlaub in der Türkei eine neue Gleitsichtbrille fertigen lassen und dafür 690 € bezahlt (180 € für das Brillenge- stell und 510 € für die Gläser; dazu s. Anm. unten). Bei der Rückreise benutzte er im Flug- hafen den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren und trug die in der Türkei erworbene Brille. Der Zollbeamte fragte ihn nach mitgebrachten Waren. Er erklärte, keine Waren aus der Türkei mitgebracht zu haben. Auf die Frage, ob er in der Türkei eine neue Brille ge- kauft habe, bestätigte er, eine Gleitsichtbrille im Wert von 410 € gekauft zu haben. Nach Hinweis darauf, dass neue Waren ab einem Wert von 430 € pro Person anmeldepflichtig seien, erklärte der Kläger nochmals, seine Brille habe nur 410 € gekostet. Der Zollbeamte durch­suchte den Rucksack und fand die vom türkischen Optiker quittierte Rechnung.

Das Zollamt setzte daraufhin Einfuhrabgaben von 120,75 € und einen Zuschlag in gleicher Höhe, insgesamt also 241,50 €, fest.

Der Türkeiurlauber verteidigte sich dagegen mit dem Argument, die neue Brille sei not­wen­dig gewesen, weil die alte im Urlaub zerkratzt worden sei. Außerdem stünden ihm selbst und seiner Begleiterin zwei Freibeträge zu, also insgesamt 860 €.

Das Finanzgericht ist dem nicht gefolgt. Als „Verbringer“ der Brille sei der Kläger Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Ob er die Brille auf der Nase oder im Gepäck einführe, sei egal. Eine unteilbare Ware könne nicht auf mehrere Reisende aufgeteilt werden. Bei korrekter Anwendung der Steuervorschriften hätte das Zollamt sogar einen Einfuhrabgabenbetrag von 154,91 € festsetzen können.

Auch sei der Zollzuschlag zu Recht festgesetzt worden. Da der Urlauber verpflichtet gewesen sei, die Brille ungefragt anzumelden, dies jedoch unterlassen habe, habe er zu­mindest eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen. Er habe wahrheitswidrig erklärt, keine Waren mitgebracht zu haben und zum Wert der Brille unrichtige Angaben gemacht und dadurch die Einfuhrabgaben zumindest leichtfertig verkürzt (§§ 378 Abs. 1 Satz 1, 370 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung). Wenn – wie im Falle des Türkeiurlaubers – kein Steuerstraf- oder -bußgeldverfahren eingeleitet werde, dann sei die Verhängung eines Zollzuschlages zulässig, § 32 Abs. 3 ZollVG (Zollverwaltungsgesetz; siehe http://bundesrecht.juris.de/zollvg/index.html ).

Anmerkung: Dieses Preisniveau entspricht den deutschen Markverhältnissen;  von einer „billigen“ Brille kann also eigentlich gar nicht die Rede sein …

Quelle: Internet-Newsletter des Finanzgerichts Düsseldorf April 2011http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2011/4_K_120_11_Zurteil20110325.html