„Ich kann doch nix dafür …“

… das ist die uns allen bekannte kindliche Formulierung für das Argument, auf welches sich Juristen berufen, wenn sie für ihren Mandanten Schuldunfähigkeit einwenden: Grundsätz-lich haftet der Han­delnde in unserer Rechtsordnung nur dann, wenn er sich schuldhaft, also vorwerfbar verhält. Ver­schul­den ist Vorausset­z­ung dafür, dass der Mensch für sein Handeln haftet. Jedoch können die Folgen weiterlesen…