Sachverständiger in Unfallsachen: Muss sich der Geschädigte einen möglichst billigen Sachverständigen suchen?

Urteil des AG München vom 29.03.11 – 343 C 20721/10

Der Sachverhalt:

Im Juni 2010 musste der Fahrer eines PKW in München abbremsen. Das hinter ihm fahrende Auto fuhr deshalb auf seinen PKW auf.

Der Geschädigte wandte sich an seine Werkstatt. Diese nannte ihm zwei Sachver­stän­dige, der Geschädigte wählte einen davon. Dieser ermittelte die Reparaturkosten und die Wertminderung für das Auto und verlangte dafür ein Honorar von 653,94 €.

Die Versicherung des Unfallverursachers war bereit, die Wertminderung und die Re­pa­­raturkosten mit 2150 € zu bezahlen. Mit der Rechnung des Sachverständigen war sie aber nicht einverstanden; diese sei zu hoch; man erstattete nur 189,50 €.

Der Geschädigte erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München.

Die Entscheidung:

Die Richterin gab ihm Recht und sprach die restlichen 464,44 € zu.

Denn ein Geschädigter könne im Zusammenhang mit der Schadensregulierung die Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten dürfe. Dies bedeute, dass er nicht nur das verlangen könne, was objektiv erforderlich sei, sondern auch das, was er in seiner konkreten Si­tu­a­tion für erforderlich halten durfte.

Es komme deshalb nicht darauf an, ob das vom Sachverständigen in Rechnung ge­stell­te Honorar objektiv ortsüblich und angemessen sei, sondern nur darauf, ob dem Kläger der Vorwurf gemacht werden könne, er habe bei der Auswahl des Sachverstän­digen seine Schadensminderungspflicht verletzt. Dies hat das Gericht verneint.

Der Kläger habe sich an seine Reparaturwerkstatt gewandt, die ihm zwei Sach­ver­stän­dige empfohlen habe. Für einen der beiden habe er sich entschie­den. Damit habe sich der Klä­ger so verhalten, wie es wohl die meisten Unfallge­schädigten täten, die mit Fragen der Schadensminderungsplicht nicht so vertraut seien.

Außerdem gebe es kein „übliches“ Sachverständigenhonorar. Ein Großteil der Sach­ver­ständigen würde dieses nach der Schadenshöhe bestimmen, ein Teil mache ein Zeit­ho­no­rar geltend. Da es sich bei einem Sachverständigenhonorar um einen Werk­vertrag handele, müsse ein bestimmtes Honorar auch nicht im vornherein verein­bart werden. Vereinbart sei im Zweifel immer die übliche Vergütung. Lediglich für den Fall, dass der in Rechnung gestellte Betrag für jeden Laien klar ersichtlich völlig außer Verhältnis zum Schaden stehe, habe der Geschädigte die Verpflichtung, die Rechnung  zu beanstanden.

Fazit:

Für die Frage, ob ein Unfallgeschädigter einen Anspruch auf Erstattung der gesamten Sach­verständigenkosten hat, kommt es nicht darauf an, ob das vom Sachverständigen in Rech­nung gestellte Honorar objektiv ortsüblich und angemessen ist, sondern ob dem Ge­schä­dig­ten der Vorwurf gemacht werden kann, er hätte sich einen billigeren Sach­ver­stän­di­gen suchen müssen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München – Pressemitteilung vom 31.10.2011

 

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