Amtsgericht Düsseldorf, Urt. v. 31.07.2013 – 24 C 1355/13
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, Pressemitteilung vom 31.07.2013
In Düsseldorf hat das Amtsgericht die Kündigung der Vermieterin gegenüber einem rauchenden Mieter für wirksam erklärt und den Mieter zur Räumung verurteilt. Seither „raucht es rauschend“ im Blätterwald (s. WAZ vom 09.08.13, Leserbriefe).
Alles für den Schornstein? Alles nur heiße Luft?
Das könnte tatsächlich sein. Denn:
Mieter dürfen grundsätzlich in ihrer Wohnung rauchen, das entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Im Falles des AG Düsseldorf war aber UNSTREITIG (!!!), dass der Zigarettenrauch im Treppenhaus zu einer unzumutbaren und unerträglichen Geruchsbelästigung führte. Wenn das so ist (also diese Darlegung des Vermieters nicht – und zwar rechtzeitig, auch das muss sein! – bestritten wurde), dann kann ein Richter nur feststellen:
Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der anderen Mieter ist gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit des rauchenden Mitmieters vorrangig.
Unstreitig war, dass der Mieter trotz Abmahnungen seine Wohnung nur unzureichend gelüftet hatte, so dass der Zigarettenrauch in das Treppenhaus zog und dort sowie im gesamten Haus zu einer unzumutbaren und gesundheitsgefährdenden Geruchsbelästigung führte. Klar ist: Ob man das glaubt oder nicht, das ist u. a. eine Charakterfrage. Ein Richter aber ist an die ZPO gebunden: Was unstreitig ist (was nicht bestritten wird), gilt als zugestanden! Und ist daher – für den urteilenden Richter – einfach nur wahr.
Konsequent ist deshalb, dass das Gericht keine Beweisaufnahme durchgeführt hat – die Geruchsbelästigung im Treppenhaus war ja unstreitig. Zwar hatte der Mieter durch seine Anwältin vor dem Verhandlungstermin noch vorgetragen, dass eine Geruchsbelästigung nicht vorliege. Das Gericht wies diesen Vortrag jedoch als verspätet zurück – und genau da liegt der „Knackpunkt“! Wer die zivilprozessualen Regeln nicht beachtet, der kommt natürlich in (unerwartete) Probleme. Und wahrscheinlich ist es so, dass der offenbar in der ersten Instanz unterlaufene Fehler in der zweiten Instanz nicht mehr repariert werden kann. In der Berufung kann das Gericht nur noch prüfen, ob die Annahme der Verspätung zu Recht erfolgte – und wenn das bejaht wird, wird es auch bei der Entscheidung der ersten Instanz verbleiben.
Was daraus folgt:
Das Urteil trifft keine generellen Aussagen über Raucher; ein Fall der „Diskriminierung“ von ist nicht gegeben – diese ganze Aufregung liegt in vollem Umfang neben der Sache.
Es gilt: Ruhe bewahren und nachdenken, den Kopf nicht ohne Beteiligung des Gehirns zum Rauchen bringen. Rauchen Sie sich lieber erst mal eine (ggfs. auch bei uns in der Praxis), aber es ist natürlich besser, wenn Sie es bleiben lassen, da sind wir uns doch einig, oder?!